KellergassenführerInnen und die rechtliche Situation
Aufgrund von Gesprächen 2014 mit Mag. Schmalwieser (WK NÖ, Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe Niederösterreich) sowie Wolfgang Auinger (Obmann der Austria Guides in NÖ) kann folgender Sachverhalt – zur Information für alle tätigen KellergassenführerInnen - festgehalten werden:
1. Gewerbe
Jeder Kellergassenführer, der diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt, hat einen Gewerbeschein anzumelden - egal, ob man Weinbauer, Landwirt oder eine Privatperson ist. Dieses (freie) Gewerbe nennt sich "Führungen in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten".
Achtung: Auf öffentlichen Flächen darf nicht „geführt“ werden, auf Grundstücken bzw. in Gebäuden, wo es eine Beauftragung durch den Eigentümer gibt, darf die Führung durchgeführt werden (sh. dazu auch das Informationsblatt „Gewerbeinformation 2014“ sowie das Formular „Bestätigung und Beauftragung KGF“*).
Die Kosten dafür:
- Anmeldegebühr: € 0,- (wenn die Voraussetzungen des NEUFÖG vorliegen)
- Kammerumlage: € 50,- /Jahr
- Unfallversicherung*: € 8,78/Monat
Die angeführte Unfallversicherung* stellt eine „Ausnahme von der Pflichtversicherung“ dar und kommt nur zum Tragen, wenn ein Kellergassenführer
…. unter € 30.000,- Jahresumsatz erzielt UND
…. unter € 4.740,- Gewinn macht UND
…. in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 12 Monate bei der GSVG versichert war
Die Kosten für Kammerumlage sowie Unfallversicherung zählen als Betriebsausgaben und reduzieren somit auch den Gewinn.
Zusätzlich kann der Gewerbeschein (z.B. über die Wintermonate) auch „ruhend gestellt“ werden (bitte immer VOR Monatsende bekannt geben), dann bezahlt man in diesen Monaten KEINE Unfallversicherung! Die Kammerumlage wird jedoch nicht aliquot reduziert!
2. Einkommenssteuer
Es wird immer das Jahresgesamteinkommen versteuert, wobei ALLE Einkünfte zusammenzurechnen sind. Entsprechende Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind zu machen.
Es gibt einen Veranlagungsfreibetrag von € 730,- d.h. Steuerpflicht tritt dann ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als € 730,- (Veranlagungsfreibetrag) erzielt werden.
Weitere Infos erhalten Sie auf der Website der WK Österreich: